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Satzung

Satzung des Anglervereins Leuna Saaletal e. V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Anglerverein Leuna Saaletal e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Anglervereins ist Leuna.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Anglerverein hat die Aufgabe die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zu organisieren. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
(1) Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung des Angelsportes zu schaffen.
(2) Zum Natur- und Umweltschutz beizutragen, insbesondere durch Hege und Pflege der Vereinsgewässer mit dem Ziel, einen artenreichen, gesunden und ausgeglichenen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen, die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Fischarten (Lebensräume) zu erhalten und nach Möglichkeit wiederherzustellen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Anglerverein können alle natürlichen volljährigen Personen werden.
(2) Personen, die das zwölfte aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Vereinsangelsport besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes, ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Anglerverein im Rahmen dieser Satzung.
Die Vereinsgewässer und sonstigen Einrichtungen des Vereins stehen ihnen zur Ausübung des Angelsports zur Verfügung
Die Mitglieder sind verpflichtet:
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und an ihrer Verwirklichung mitzuwirken.
(2) Den Angelsport so zu betreiben, dass alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Vereinsordnungen und Vereinsbeschlüsse eingehalten werden.
(3) Sich gegenüber der Umwelt und Natur rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten und sich zu ihrem Erhalt einzusetzen.
(4) Die festgesetzten Vereinsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) Durch den Austritt. Die Erklärung zum Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Der Austritt wird wirksam durch Schluss des Kalenderjahres.
(2) Durch den Tod des Mitgliedes.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes wegen wiederholten oder schweren Verstoßes gegen die im

 

§ 6 Abs. 1-3 aufgeführten Mitgliederpflichten. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Ausschluss auf Zeit. Ein Vereinsausschluss auf Zeit kann auf Beschluss des Vorstandes für ein Mitglied des Vereins erfolgen bei Verstößen gegen § 6 Abs. 1-3, wenn ein dauernder Ausschluss nicht gerechtfertigt ist. Sonst ist entsprechend § 7 Abs. 3 zu verfahren.
(5) Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn der Beitrag trotz Mahnung nicht fristgemäß bezahlt wird. Die Beitragsschuld für das laufende Kalenderjahr wird dadurch nicht erlassen.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.


§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen sich der 1. oder der 2. Vorsitzende befinden muss.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Vorstandsbeschlüsse werden durch Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefasst.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.


§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages in der Höhe
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
g) Wahl von Obleuten für spezielle Arbeitsbereiche des Vereins
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern


§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal für das laufende Jahr zu entrichten.


§ 12 Kassenprüfung
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich eine Revision durch ein von der Mitgliederversammlung gewählte Kommission durchgeführt. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. In die Kommission darf kein Vorstandsmitglied gewählt werden.


§ 13 Vereinsordnung
Für alle Beziehungen des Vereins zu den Mitgliedern, die nicht in der Satzung geregelt sind, werden in Vereinsordnungen erfasst. Die Vereinsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 14 Auflösung des Vereins
Der Anglerverein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit auflösen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leuna. Die Gemeinde hat das Vermögen für den Umwelt- und Naturschutz zu verwenden. Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.03.1993 in Leuna beschlossen.